Die Qualifikation als schwere Körperverletzung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt. (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, N 4 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1),