Er habe sich dadurch verkehrsregelwidrig verhalten und sein Verhalten wäre nach Auffassung der Vorinstanz durchaus als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten (pag. 454 f.). Der Beschuldigte habe gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen müssen, dass ein Motorradlenker an dieser Stelle ausgangs dieser Kurve an einer solch unübersichtlichen Stelle aufgrund der zu geringen Sichtweite ein derartiges Überholmanöver starten und den Lieferwagen von P.________ überholen würde. Dieses verkehrs- und sorgfaltswidrige Überholmanöver wiege derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kolli-