Unter Ziffer 1.2.2 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die adäquate Kausalität und Voraussehbarkeit für den Beschuldigten seien zu verneinen (pag. 455). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Privatkläger sein Überholmanöver an einer unübersichtlichen Stelle durchgeführt hatte, wo er aufgrund der zu geringen Sichtweite gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht hätte überholen dürfen. Er habe sich dadurch verkehrsregelwidrig verhalten und sein Verhalten wäre nach Auffassung der Vorinstanz durchaus als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten (pag.