Aber auch im „Regelfall“ (mit Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h bis zu etwas mehr als 70 km/h) würde der Beschuldigte den Gegenverkehr nicht behindern. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die im Strassenverkehr verlangte Sorgfalt ausreichend wahrgenommen und nicht gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen habe. Es liege somit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor.