_ gereicht habe. Die Beweiswürdigung habe zudem ergeben, dass P.________ beim Vorfall vom Gaspedal gemusst oder gar gebremst habe. Dies aber erst im Zeitpunkt, als der Beschuldigte selber wegen dem entgegenkommenden Motorrad abgebremst habe. Konkret habe der Beschuldigte damit kein Vortrittsrecht verletzt (pag. 452). Aber auch im „Regelfall“ (mit Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h bis zu etwas mehr als 70 km/h) würde der Beschuldigte den Gegenverkehr nicht behindern.