Unter Ziffer 1.2.1 prüft die Vorinstanz die Sorgfaltspflichtverletzung. Vorgeworfen werde dem Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung nach Art. 36 Abs. 4 SVG (Missachten des Vortrittsrechts beim sich Einfügen in den Verkehr) i.V. mit Art. 15 Abs. 3 VRV. Nach theoretischen Ausführungen legt die Vorinstanz dar, dass die Beweiswürdigung gezeigt habe, dass der Lieferwagen mit 50 km/h unterwegs gewesen sei und dass es dem Beschuldigten bei einem mit 50 km/h entgegenkommenden Fahrzeug zeitlich gut zum Überqueren der Strasse und zum sich Einfügen in die Strasse Richtung G.________ gereicht habe.