Die Vorinstanz macht zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 125 Abs. 2 StGB (pag. 448) und kommt zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB aufgrund der erlittenen Verletzungen mit Verweis auf die jeweiligen Arztberichte zweifellos erfüllt ist (pag. 451). In subjektiver Hinsicht ist für sie klar, dass das Herausfahren des Beschuldigten von seiner Hofausfahrt auf die Strasse in Richtung G.________ natürlich kausal gewesen sei, da es nicht weggedacht werden könne, ohne dass auch der Unfall und damit die Verletzungen des Privatklägers entfallen würden.