Er sei die Strecke schon oft gefahren und habe dort noch nie überholt (pag. 392). Aufgrund der vorliegenden Unfallkonstellation und des Ergebnisses des verkehrstechnischen Gutachtens, wonach vor der Unfallstelle eine Fahrweise mit 80 km/h aus fahrdynamischer Sicht unrealistisch und unüblich sei, sowie im Hinblick auf das nicht zulässige Überholen auf einem solch unübersichtlichen kurvigen Strassenabschnitt (vgl. Ziff. 14.9 hiernach), stellt sich für die Kammer vorliegend die Frage, ob auf dem fraglichen Streckenabschnitt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht Änderungen an Signalisation und/oder Markierung vorgenommen werden sollten. Die zuständigen Stellen der Gemeinde E.___