_ oder Häusern einbiegende – Fahrzeuge unmöglich rechtzeitig habe erkennen und adäquat reagieren können. Der Privatkläger habe nicht nur die Fahrbahn des Gegenverkehrs unzureichend überblickt, sondern auch die eigene Fahrbahn bzw. sich rechts daneben möglicherweise abspielende Verkehrsvorgänge. Auf Frage konnte der Privatkläger denn auch nicht erklären, weshalb er an dieser Stelle überholte. Er sei die Strecke schon oft gefahren und habe dort noch nie überholt (pag.