Sie führt aus, dass im Bereich des Überholmanövers zwar weder ein Überholverbot bestehe, noch das Befahren der Fahrspur des Gegenverkehrs infolge einer ausgezogenen Sicherheitslinie verboten sei. Aufgrund der Sichtverhältnisse sei jedoch festzuhalten, dass der Privatkläger aufgrund des Strassenverlaufs und der Einmündung nicht habe davon ausgehen können, dass die für den Überholvorgang benötigte Strecke frei gewesen sei, sondern er entgegenkommende – und dabei insbesondere in den Bereichen N.________ oder Häusern einbiegende – Fahrzeuge unmöglich rechtzeitig habe erkennen und adäquat reagieren können.