448, S. 16 des erstinstanzlichen Urteils). Zu demselben Ergebnis gelangt bereits die Staatsanwaltschaft in der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2013 (Vorwurf des Überholens in unübersichtlicher Kurve, aber Einstellung gestützt auf Art. 54 StGB, pag. 178 ff.). Sie führt aus, dass im Bereich des Überholmanövers zwar weder ein Überholverbot bestehe, noch das Befahren der Fahrspur des Gegenverkehrs infolge einer ausgezogenen Sicherheitslinie verboten sei.