Es sind keine Gründe ersichtlich, in diesem Punkt vom Gutachten abzuweichen. Die unzureichenden Sichtverhältnisse gehen zudem aus der Fotodokumentation hervor. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe und die Sichtweite zu gering gewesen sei, um als Motorradfahrer ein entsprechendes Überholmanöver zu starten, ist deshalb zu folgen. Der Privatkläger hätte dort nicht überholen dürfen (vgl. pag. 448, S. 16 des erstinstanzlichen Urteils).