Die Sichtweite betrage rund 130 Meter. Erst 110 Meter nach diesem Punkt könne die Gegenfahrbahn nach der Rechtskurve eingesehen werden (vgl. Abbildung 23 und 24, pag. 297 f.). Die Hofeinfahrt sei noch nicht gänzlich sichtbar. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Sichtweite aus unfalltech-