Auf der Innenseite der Kurve befinde sich die Liegenschaft N.________ (Strasse), welche aufgrund der Hangneigung leicht erhöht zur Strasse liege und eine Stützmauer, welche die Sichtweite beschränken würde (pag. 296). Der Privatkläger habe den Verlauf der Gegenfahrbahn von der Position aus, von welcher er das Überholmanöver startete, 80 bis 85 Meter weit einsehen können (pag. 303). Ausgangs der vorangehenden Linkskurve sei die Fahrbahn am weitesten einsehbar (vgl. auch Abbildung 21, pag. 296). Die Sichtweite betrage rund 130 Meter.