Beweismässig ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits einen Teil der Strecke zurückgelegt hat, als die herannahenden Fahrzeuge in sein Blickfeld kamen und der Beschuldigte praktisch schon auf der nach G.________ führenden Strassenhälfte war. Es handelt sich hier jedoch weitgehend um eine hypothetische Frage, da im verkehrstechnischen Gutachten angemerkt wird, dass der fragliche Kurvenradius der Fahrbahn Richtung H.________ im besten Fall bei 66 Metern liegt. Eine Kurvenfahrt mit 80 km/h und diesem Radius würde eine Querbeschleunigung von 7.5 m/s2 erfordern.