Es ist unbestritten, dass 1.89 Sekunden nicht ausgereicht hätten, wenn sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug noch auf der Hofausfahrt im Stillstand befunden hätte. Er war vorliegend aber bereits losgefahren und hatte daher einen zeitlichen Vorsprung. Der Beschuldigte sagt während allen Einvernahmen konstant und glaubwürdig aus, weshalb die Kammer auch hier auf seine Aussagen abstellt. Beweismässig ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits einen Teil der Strecke zurückgelegt hat, als die herannahenden Fahrzeuge in sein Blickfeld kamen und der Beschuldigte praktisch schon auf der nach G._____