Daraus folgt, dass der Beschuldigte nahezu die Hälfte der Fahrspur bereits überquert haben muss, als er ein herannahendes Fahrzeug erblickte. Die durch das Gutachten getätigten Berechnungen sind insoweit zu relativieren, als dass der Beschuldigte in jedem Fall von einem zeitlichen Vorsprung profitierte. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es dem Beschuldigten aufgrund seines zeitlichen Vorsprungs bzw. da er sich bereits auf der Strasse befand, als er den Lieferwagen und das Motorrad erblickte, auch bei einem mit 60 km/h oder 70 km/h fahrenden Fahrzeug gereicht hätte, die Strasse unfallfrei zu überqueren.