Beweiswürdigend geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2.7 Sekunden benötigt, um eine Strecke von 9 Metern zurück zu legen und die Strasse zu überqueren (vgl. Ziffer 14.6). Fährt das herannahende Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h, sind die seitens des Gutachtens berechneten 3.02 Sekunden ausreichend für den Beschuldigten, um von seinem Hof Richtung G.________ los zufahren und die Strassenhälfte zu überqueren. Die berechneten Zeiten für Tempi über 60 km/h liegen hingegen allesamt unter den benötigten 2.7 Sekunden.