Das Gutachten gelangt zu folgenden Ergebnissen: a) 50 km/h: Benötigte Zeit: 3.02 Sekunden b) 60 km/h: Benötigte Zeit: 2.52 Sekunden c) 70 km/h : Benötigte Zeit: 2.16 Sekunden d) 80 km/h: Benötigte Zeit: 1.89 Sekunden Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die berechneten Zeiten im Gutachten aus dem Stillstand gerechnet. Beweiswürdigend geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2.7 Sekunden benötigt, um eine Strecke von 9 Metern zurück zu legen und die Strasse zu überqueren (vgl. Ziffer 14.6).