Ein sich von G.________ näherndes Fahrzeug könne der Fahrzeug-Lenker in einer Entfernung von rund 44 Metern erblicken (Luftlinie). Dies entspreche einer Strecke von 42 Metern auf der Fahrspur Richtung H.________. Die Distanz könne leicht variieren, je nach seitlicher Position des sich annähernden Fahrzeugs auf der Fahrspur und der Höhe des Fahrzeugs. Die Kammer sieht auch hier keinen Grund vom Gutachten abzuweichen und stützt darauf ab. 14.8 Ausreichen dieser Sichtweite zum Überqueren der Strasse