Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist aufgrund der Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte höchstens 2.7 Sekunden zum Losfahren gebraucht hat (pag. 446, S. 14 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer schliesst sich dem Ergebnis der Vorinstanz an und nimmt eine Zeitdauer von höchstens 2.7 Sekunden an, welche der Beschuldigte benötigte, um die besagte Fahrdistanz von 9 Metern zurückzulegen. 14.7 Sichtweite bzw. Distanz bis zum Erblicken herannahender Fahrzeuge Das verkehrstechnische Gutachten befasste sich mit dieser Frage (pag. 302, Frage 3.8). Ein sich von G.___