50). Der Beschuldigte hat zu jeder einzelnen von der Kammer zu beurteilenden Frage konstante und sachdienliche Aussagen gemacht, welche – wo möglich – vom Gutachten bestätigt wurden. Da seine Aussagen sowohl vom Gutachten als auch von den Aussagen des Zeugen P.________ bestätigt werden, ist auch hier dem Beschuldigten zu folgen und davon auszugehen, dass er schnell und ohne jede Verzögerungen vom Vorplatz losgefahren ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist aufgrund der Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte höchstens 2.7 Sekunden zum Losfahren gebraucht hat (pag.