Die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers decken sich insofern, als dass beide davon ausgehen, dass der Lieferwagen aufgrund des von beiden Parteien eingeleiteten Bremsmanövers wegen der bevorstehenden Kollision gebremst habe. Mit der Vorinstanz ist beweismässig davon auszugehen, dass der Lieferwagen nicht wegen des wegfahrenden Personenwagen des Beschuldigten hat abbremsen müssen, sondern wegen des (Brems-)Manövers des Motorradfahrers resp. demjenigen des Beschuldigten, wel-