_ legt dar, dass nicht mehr viel Platz zwischen den Fahrzeugen gewesen sei (pag. 54). Gemäss den Aussagen des Privatklägers habe der Lieferwagen gebremst oder verlangsamt, jedoch erst als er selbst sein Bremsmanöver eingeleitet habe (pag. 42). Wäre der Beschuldigte dem Lieferwagen vor „d’Schnurre“ gefahren oder hätte zwischen den beiden Fahrzeugen nur noch wenig Abstand bestanden, so hätte dieser mit Sicherheit abbremsen müssen. Dies wird aber von keiner der Parteien vorgebracht. Im Gegenteil, der Beschuldigte führt aus, er habe den Lieferwagen nicht behindert, auch der Privatkläger gibt an, P.____