an, er habe etwas verlangsamt, um dem Beschuldigten die Einfahrt zu ermöglichen (pag. 11). Bei der polizeilichen Einvernahme schildert er dagegen, der Beschuldigte sei im vor „d’Schnurre“ gefahren, wobei er in der gleichen Einvernahme einräumt, er habe zumindest vom Gaspedal gemusst. Ob er gebremst habe, wisse er nicht mehr (pag. 50). An der Hauptverhandlung verweist P.________ wiederum auf seine ersten Aussagen bei der Polizei (pag. 11), das werde wohl die genaueste Aussage sein. Das sei gerade frisch gewesen (pag. 399). Q.________ legt dar, dass nicht mehr viel Platz zwischen den Fahrzeugen gewesen sei (pag.