Der Privatkläger führt aus, er habe den Beschuldigten gesehen, als er auf der gleichen Höhe wie der Lieferwagen, also auf der Fahrerhöhe, gewesen sei (pag. 41; pag. 236). Bereits das Gutachten bestätigt, dass der Beschuldigte den Lieferwagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gesehen haben könne, als er losfuhr. Daraus folgt, dass er sich bereits auf der Fahrspur befunden haben muss, als er die beiden Fahrzeuge erblickte. Doch auch die Aussagen des