302). Daraus folgt, dass er auch das Motorrad nicht gesehen haben könne, welches sich zu diesem Zeitpunkt noch hinter oder allenfalls neben dem Lieferwagen befunden haben muss, da der Privatkläger angibt, er habe ganz klar vor der rechten Stützmauer mit dem Überholmanöver begonnen (pag. 237). Der Beschuldigte bestätigt auf Frage immer wieder, dass er zuerst das Motorrad und dann den Lieferwagen gesehen habe. Der Privatkläger führt aus, er habe den Beschuldigten gesehen, als er auf der gleichen Höhe wie der Lieferwagen, also auf der Fahrerhöhe, gewesen sei (pag.