Es ist daher beweismässig, zumindest in dubio pro reo, davon auszugehen, dass er das Fenster wie üblich geöffnet und im Zeitpunkt des Losfahrens per Knopfdruck wieder geschlossen hat. Die Frage des geöffneten Fensters spielt bei der (Gesamt- )Beurteilung allerdings keine zentrale Rolle. 14.4 Sicht des Lieferwagens und des Motorrades durch den Beschuldigten Der Beschuldigte verneint konstant, dass er den Lieferwagen oder das Motorrad zum Zeitpunkt des Losfahrens gesehen habe. Er gibt an, dass sich keine Fahrzeuge näherten, als er losgefahren sei.