Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen routinierten Ablauf handelt und auch das Fenster öffnen und schliessen Teil dieser Routine darstellt. Auch wenn aus der Fotodokumentation eindeutig hervorgeht, dass das Fenster geschlossen ist, sind keine gegenteiligen Anzeichen ersichtlich, den Ausführungen des Beschuldigten nicht zu glauben. Es ist daher beweismässig, zumindest in dubio pro reo, davon auszugehen, dass er das Fenster wie üblich geöffnet und im Zeitpunkt des Losfahrens per Knopfdruck wieder geschlossen hat.