301, Antwort auf Frage 3.5). Die Kammer stellt deshalb auf die Aussagen des Beschuldigten und die Ausführungen des Gutachtens ab und geht davon aus, dass der Beschuldigte bis an den äusseren Rand zur Grasnarbe seines Vorplatzes gefahren und anschliessend, wie auf Bild Nr. 7 dargestellt, entlang der blau gestrichelten Linie in Richtung G.________ losgefahren ist. Der Beschuldigte führt weiter aus, er habe vor dem Losfahren links geblinkt und als er nichts gesehen habe, sei er losgefahren (pag. 9). Er sei mit seinem Fahrzeug