Es bestehen keine ersichtlichen Gründe, an den Berechnungen des Gutachtens zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. 14.3 Standort des Beschuldigten, als er auf die Strasse fuhr Der Beschuldigte gibt bei der Polizei an, er sei auf die obere Hälfte seines Vorplatzes gefahren, um von seinem Domizil loszufahren (pag. 9). Bei der polizeilichen Einvernahme führt er aus, dass er nicht vom Hausplatz, sondern weiter oben auf die Strasse gefahren sei (pag. 45). Auf Vorhalt des Fotos Nr. 7 (pag. 22) der Fotodokumentation des unfalltechnischen Dienst (UTD)