14.2 Geschwindigkeit des Motorrades während des Überholmanövers Der Privatkläger gibt konstant an, er habe nicht auf den Tacho schauen können, er sei aber sicher nicht schneller als 80 km/h gefahren (pag. 7; pag. 42; pag. 238 und pag. 393). Das verkehrstechnische Gutachten hat sich ebenfalls mit dieser Frage auseinander gesetzt und kommt aufgrund von Rückrechnungen zum Ergebnis, dass die Geschwindigkeit des Motorrades im Reaktionszeitpunkt zwischen 72 und 76 km/h betragen habe (pag. 301). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe, an den Berechnungen des Gutachtens zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist.