11 pag. 398). Seine Freundin Q.________ schätzt die gefahrene Geschwindigkeit ebenfalls auf zwischen 50 und 60 km/h, schneller sicher nicht (pag. 54). Diese Angaben sind konstant und decken sich, weshalb grundsätzlich von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h ausgegangen werden kann. Bei den Angaben des Privatklägers und der Zeugin Q.________, welche den Lieferwagen beide nicht gefahren sind, handelt es sich um eine reine Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit. Der Zeuge P.____