14. Beurteilung durch die Kammer Sowohl die Vorinstanz als auch das verkehrstechnische Gutachten befassten sich mit diversen Fragen zum Geschehensablauf. Zu den relevanten Umständen ist Folgendes zu bemerken: 14.1 Geschwindigkeit des Lieferwagens vor dem Überholmanöver Der Privatkläger gibt bei der Polizei an, der Lieferwagen vor ihm sei zwischen 50 und 60 km/h in der Kurve gefahren (pag. 7). Diese Aussagen bestätigt er anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014, wonach der Lieferwagen vor ihm in der Kurve 50 km/h gefahren sei (pag.