In ihrer Duplik vom 4. November 2016 (pag. 572 ff.) führt die Verteidigung aus, dass aus dem Umstand, dass an dem Ort, wo der Privatkläger sein Überholmanöver einleitete, weder ein Überholverbot noch eine Sicherheitslinie vorhanden sei, lasse sich nicht ableiten, dass vor bzw. in dieser Kurve überholt werden dürfe und schon gar nicht, dass in dieser Kurve gefahrenlos überholt werden könne.