___ und des Beschuldigten dagegen, dass der Lieferwagen nur mit 40 km/h gefahren sei. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass P.________ den Beschuldigten bereits erblickte als dieser noch gestanden habe und der Lieferwagen mit 45 km/h gefahren sei, hätte eine Kollision räumlich und zeitlich nicht vermieden werden können. Bei 40 km/h hätte P.________, um eine Kollision zu vermeiden, gemäss Gutachten eine Vollbremsung tätigen müssen. Dies habe er aber zugegebener- und erwiesenermassen nicht getan.