Er habe es dem Zufall überlassen, ob es zu einer Kollision mit dem Gegenverkehr komme oder nicht. Schliesslich werde im Gutachten bestätigt, dass der Beschuldigte weder den Lieferwagen noch den ihn überholenden Motorradfahrer im Zeitpunkt des Losfahrens gesehen habe. Des Weiteren sprechen die Schätzungen von P.________ und des Beschuldigten dagegen, dass der Lieferwagen nur mit 40 km/h gefahren sei.