Schliesslich könne auch dem verkehrstechnischen Gutachten nicht entnommen werden, dass das vom Beschuldigten vorgenommene Manöver nicht ohne Beizug einer Hilfsperson durchgeführt werden könne. Aufgrund mathematischer Berechnungen kommt die Verteidigung des Beschuldigten zum Schluss, dass der Überholweg des Motorradfahrers nicht ausgereicht habe, da ihm lediglich 80 Meter zur Verfügung gestanden seien. Er habe es dem Zufall überlassen, ob es zu einer Kollision mit dem Gegenverkehr komme oder nicht.