Primäre Unfallursache sei das Einbiegemanöver des Beschuldigten. Das Verhalten des Berufungsführers sei keinesfalls geeignet, dieses Fehlverhalten in den Hintergrund rücken zu lassen. In seiner Replik vom 6. Oktober 2016 (pag. 558 ff.) ergänzt der Privatkläger, es sei alleine dem Zufall überlassen, ob der Beschuldigte rechtzeitig vor einem herannahenden Verkehrsteilnehmer losfahre. Aufgrund der Sichtverhältnisse könne er dies weder beurteilen noch einschätzen. 10 13. Vorbringen des Beschuldigten