Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie auf die Aussagen der Beifahrerin abstelle, weil diese näher am Geschehenen gewesen sei, sei willkürlich. Zu seinem eigenen Verhalten bringt der Privatkläger vor, es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Lieferwagen nur mit 40 km/h um die Kurve gefahren sei. Dank des Beschleunigungsvermögens des Motorrads sei dort allenfalls mit kurzzeitiger Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ein Überholmanöver möglich. Zumal keine Sicherheitslinie oder ein Überholverbot an der Unfallstelle bestehe. Primäre Unfallursache sei das Einbiegemanöver des Beschuldigten.