Schliesslich sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte den herannahenden Lieferwagen nicht gesehen habe. P.________ führe in seinen Befragungen aus, dass er den Personenwagen des Beschuldigten erstmals gesehen habe, als dieser noch gestanden sei. Seine Beifahrerin habe den Personenwagen des Beschuldigten erst wahrgenommen, als dieser vor ihrem Auto gewesen sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie auf die Aussagen der Beifahrerin abstelle, weil diese näher am Geschehenen gewesen sei, sei willkürlich.