Zudem könne sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, immer optimal beschleunigen zu können, um über die Fahrbahnhälfte zu fahren. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte einen zeitlichen Vorsprung gehabt habe, verkenne den Schutzgedanken des Vortrittsrechts völlig. Der Beschuldigte dürfe nicht auf diesen zeitlichen Vorsprung vertrauen. Einbiegen dürfe nur, wer aufgrund der Sichtverhältnisse gefahrenloses Einbiegen sicherstellen könne. Schliesslich sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte den herannahenden Lieferwagen nicht gesehen habe.