Der Privatkläger weist in seiner Berufungsbegründung vom 29. Juli 2016 (pag. 523 ff.) darauf hin, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs von 50 km/h 3,02 Sekunden Zeit blieben, bis das herannahende Fahrzeug den Kollisionsort erreiche. Der Beschuldigte benötige im besten Fall 2,7 Sekunden, um die rechte Fahrbahn der Hauptstrasse zu überqueren. Daraus folge, dass sich die Fahrzeuge im ungünstigsten Fall um 0,32 Sekunden verfehlen würden und diese Zeitspanne einem Abstand von 4,4 Metern entspreche.