9 stanz, wonach eine Kurvenfahrt mit 80 km/h aufgrund der Querschnittsbeschleunigung unüblich sei, bedeute nicht, dass eine Kurvenfahrt mit 80 km/h unmöglich sei. Wäre es eine besonders gefährliche Kurve, wäre sie mit einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit beschildert worden. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich beim oberen Vorplatz des Beschuldigten nicht um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe, greife zu kurz. 12. Vorbringen des Privatklägers