Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich, dass der Beschuldigte die Strecke mehrmals täglich gefahren sei und die Verkehrslage gekannt habe. Aus seinem Verhalten lasse sich ableiten, dass er aufgrund des heruntergelassenen Fensters und des selber versuchsweise hingestellten Spiegels tatsächlich mit gefährlichen Situationen gerechnet habe. Schliesslich gehe aus den Akten hervor, dass die Ausfahrt zwischenzeitlich verlegt worden sei. Der Beschuldigte hätte sich demnach nicht so in den Verkehr einfügen dürfen, wie er es getan habe. Vielmehr sei eine Hilfsperson beizuziehen gewesen.