Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsbegründung vom 1. Juli 2016 (pag. 501 ff.) vor, es sei erstellt, dass der Privatkläger mit seinem Motorrad mit einer zulässigen Geschwindigkeit von ca. 72 bis 76 km/h einen mit ca. 50 bis 60 km/h fahrenden Lieferwagen überholt habe. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich, dass der Beschuldigte die Strecke mehrmals täglich gefahren sei und die Verkehrslage gekannt habe.