446 f.). Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit dem Verhalten des Privatklägers auseinander und gelangt zum Schluss, dass es sich bei der Stelle, wo der Privatkläger zum Überholen angesetzt habe, um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe und die Sichtweite zu gering gewesen sei, um als Motorradfahrer ein entsprechendes Überholmanöver zu starten und ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug dort nicht hätte überholt werden dürfen (pag. 448). 11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft