Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschuldigten die 3.02 Sekunden zum Überqueren der Strasse bei einem herannahenden Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gut gereicht haben. Selbst wenn das heranfahrende Fahrzeug schneller gefahren wäre, wäre es dem Beschuldigten noch möglich gewesen, die Strasse zu überqueren, da er bereits losgefahren sei, als er das herannahende Fahrzeug erblickte. Bei einer Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs von 70 km/h und etwas darüber wäre es gerade noch möglich gewesen, die Strasse zu überqueren.