Die Sicht vom Ausgangspunkt des Personenwagens nach links bis zum Erblicken eines nahenden Fahrzeuges betrage 42 m (pag. 446). Daneben befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, wieviel Zeit dem Personenwagen des Beschuldigten bleibe, um vom Erblicken eines herannahenden Fahrzeuges mit verschiedenen Geschwindigkeiten gerechnet, auf die Fahrspur in Richtung G.________ zu gelangen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschuldigten die 3.02 Sekunden zum Überqueren der Strasse bei einem herannahenden Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gut gereicht haben.