8 ment des Losfahrens keine entgegenkommenden Fahrzeuge gesehen habe (pag. 444 f.). Des Weiteren verneinte die Vorinstanz die Frage, ob P.________, welcher den Lieferwagen lenkte, aufgrund des Fahrmanövers des Beschuldigten habe abbremsen müssen. Sie kam zum Schluss, dass er wegen des Bremsmanövers des Motorradfahrers resp. demjenigen des Beschuldigten, welches dieser aufgrund des aufgetauchten Motorradfahrers habe machen müssen, gebremst habe bzw. zumindest vom Gaspedal gehen musste (pag.